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Es öffnet sich ein Fenster, das in drei Bereich Bereiche gegliedert ist:
- Übersichtsbereich (Videosystem- oder Örtlichkeitsübersicht).
Hier werden Kameras aus angebundenen gekoppelten Videomanagementsystemen direkt gelistet.
Weitere Inhalte müssen manuell erstellt werden.
- Ansichtsbereich dient zur Anzeige einzelner Kamerabilder oder mehrere in gesplitteten Ansichten.
- Bearbeitungsbereich: Anlegen neuer Ansichten oder Streams. Bearbeiten vorhandener Daten.
Steuerung von Kamera aus Videomanagementsystemen.
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Die Bildübertragung kann per Doppelklick aus dem Übersichtsbereich in den Ansichtsbereich geschaltet werden. Sie können hier mehrere Kameras / Videostreams aktivieren. Diese werden dann als jeweils als eigenes Register angezeigt.
Das aktuell angezeigte Register ist markiert (siehe Pfeil)
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Bereich A: Hier werden Steuerungselemente für Kameras angezeigt. In Abhängigkeit der Kamerafunktionalitäten sind diese aktiviert/deaktiviert.
Bereich B: Mehrere Kameras und/oder Streams können in Ansichten zusammengefasst werden
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Tip |
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Die gewünschten Kameras oder Videostreams können Sie nun per Drag & Drop in die einzelnen Ansichten platzieren. |
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Speichern Sie ihre Eingaben. Der Bearbeitungsmodus wird beendet. Für die markierteAnsicht werden die Steuerungselemente im Bereich A angezeigt. |
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Speichern Sie ihre Eingaben. Der Bearbeitungsmodus wird beendet. Für die markierteAnsicht werden die Steuerungselemente disabled angezeigt. |
Allgemeine
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Funktionen
Das aktive Register kann bearbeitetwerden. | |
Die Kamera oder Ansicht im aktiven Register kann gelöschtwerden. |
Kontextmenü im Übersichtsbereich
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Sie können die markierte(n) Kamera(s) über Kontextmenü löschen. Eine Sicherheitsabfrage muss bestätigt werden.
Der Kontext Örtlichkeit zuordnen fügt der/den markierten Kamera(s) die gewählte Örtlichkeit direkt zu.
Bildanzeige im Videomanagement aktivieren
Videostreams und Ansichten können Sie über die Aktion Videokamera bzw. Videoansicht im Videomanagement automatisiert anzeigen lassen.
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Der Übersichtsbereich
Als Übersichtsbereich kann die Örtlichkeitsübersicht (Standard) oder die Videosystemübersicht gewählt werden.
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Gespeicherte Ansichten werden dort immer mit einem besonderen Symbol angezeigt, das in etwa die Aufteilung der Videoansicht darstellt.
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Wurden Kameras oder Ansichten mit Örtlichkeiten versorgt (z.B.: über Taster Bearbeiten
), werden diese zuerst alphabetisch sortiert mit dem kompletten Pfads Pfad der Örtlichkeitshierarchie angezeigt.
Kameras oder Ansichten ohne Örtlichkeit sind separat aufgeführt
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Die Videosystemübersicht bildet immer
die Ansichten,
die
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Kameras des Videomanagementsystems
die Videostreams
alphabetisch sortiert ab.
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Im unteren Teil des Übersichtsbereichs finden Sie die Taster zum Aktivieren der jeweils gewünschten Übersicht.
Die aktive Übersicht ist
Status | ||||
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Flyout / Videowall
Flyout
Diese Die Flyout-Funktion wird per Doppelklick auf ein Videobild aktiviert und öffnet ein weiteres Fenster, in dem das Videobild Bild angezeigt wird. Sie können dieses zweite Fenster frei auf Ihren Monitoren positionieren und behalten so das Videobild im Sichtbereich. Die Position der Flyouts wird benutzerabhängig gespeichert.
Videowall
Durch Drücken der Funktionstaste <F11> kann der Ansichtsbereich als Komplettfenster (Videowall) geschaltet werden. Der Übersichts- und Steuerungsbereich werden dabei ausgeblendet. Drücken Sie erneut <F11>, um die anderen Bereiche wieder einzublenden.
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Rechteeinstellungen und Optionen
Rechte
Modulrechte:
Sie benötigen mindestens Ansehrechte auf das Modul "Videomanagement", um den Livebetrieb verfolgen zu können (Kamerabilder sichten oder Kameras steuern).Sonderrechte:
Sollen archivierte Bilder gesichtet werden können, ist folgendes Sonderrecht erforderlich:
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Optionen des Benutzers
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Optionsgruppe: Benutzer - [Name des Benutzers] -Videomanagement -
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Rechteeinstellungen
Modulrechte:
Sie benötigen mindestens Ansehrechte auf das Modul "Videomanagement", um den Livebetrieb verfolgen zu können (Kamerabilder sichten oder Kameras steuern).Sonderrechte:
Sollen archivierte Bilder gesichtet werden können, ist folgendes Sonderrecht erforderlich:
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